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Änderung § 121 JGG vom 01.01.2012

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§ 121 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 121 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2554
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 121 Übergangsvorschrift


(1) Für am 1. Januar 2008 bereits anhängige Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im Vollzug der Jugendstrafe, des Jugendarrestes und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in ihrer bisherigen Fassung weiter anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) In den Ländern, die bis zum 1. Januar 2010 noch keine landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen getroffen haben, gilt bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, § 93 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung fort.

(Text neue Fassung)

(2) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 bei der Jugendkammer anhängig geworden sind, ist § 33b Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, die Akten dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts vor dem 1. Januar 2012 übergeben, ist
§ 74f des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)