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Änderung § 2 JGG vom 01.01.2008

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§ 2 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 2 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Anwendung des allgemeinen Rechts


(Text neue Fassung)

§ 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts


vorherige Änderung

Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.



(1) 1 Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. 2 Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2)
Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.