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Änderung § 17 JGG vom 01.01.2008

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§ 17 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 17 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Form und Voraussetzungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.