Änderung § 83 JGG vom 01.01.2008

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§ 83 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 83 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 83 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 92 Abs. 3 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 91 Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.

(2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen

1. der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat,

2. der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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