§ 81 JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 81 JGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
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(Text alte Fassung) § 81 Entschädigung des Verletzten | (Text neue Fassung)§ 81 Adhäsionsverfahren |
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet. | Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet. |