Änderung § 53 JGG vom 01.09.2009

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§ 53 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 53 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 84 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Überweisung an den Familien- oder Vormundschaftsrichter


(Text neue Fassung)

§ 53 Überweisung an das Familiengericht


vorherige Änderung

Der Richter kann dem Familien- oder Vormundschaftsrichter im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. Der Familien- oder Vormundschaftsrichter muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.



1 Der Richter kann dem Familiengericht im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. 2 Das Familiengericht muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.




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