§ 112e JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 112e JGG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 52 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 112e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind | |
(Text alte Fassung) In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a, 112b und 112d anzuwenden. | (Text neue Fassung) In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden. |