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Änderung § 117 JGG vom 15.12.2010

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§ 117 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 117 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 52 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 117 Gerichtsverfassung


(Text neue Fassung)

§ 117 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 erfolgt erstmalig innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, später gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern.

(2) Wo ein Jugendwohlfahrtsausschuß noch nicht besteht, wird die Vorschlagsliste nach § 35 Abs. 3 vom Jugendamt aufgestellt.