§ 119 JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 119 JGG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 52 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Text alte Fassung) § 119 Freiheitsstrafen | (Text neue Fassung)§ 119 (aufgehoben) |
Jugendgefängnisstrafen, auf die gegen einen Jugendlichen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erkannt worden ist, werden für die Anwendung dieses Gesetzes der Jugendstrafe gleichgestellt. |