Änderung § 119 JGG vom 15.12.2010

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§ 119 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 119 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 52 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 119 Freiheitsstrafen


(Text neue Fassung)

§ 119 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Jugendgefängnisstrafen, auf die gegen einen Jugendlichen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erkannt worden ist, werden für die Anwendung dieses Gesetzes der Jugendstrafe gleichgestellt.



 



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