Änderung § 124 JGG vom 15.12.2010

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§ 124 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 124 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 52 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 124 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 124 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



 
 



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