Änderung § 8 JGG vom 24.08.2017

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§ 8 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung
§ 8 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe


(1) 1 Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. 2 Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden.

(2) 1 Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. 2 Unter den Voraussetzungen des § 16a kann neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden. 3 Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.

(Text alte Fassung)

(3) Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden. 2 Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

(heute geltende Fassung) 
 



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