Änderung § 67a JGG vom 05.09.2017

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§ 67a JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.09.2017 geltenden Fassung
§ 67a JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 67a Unterrichtung bei Freiheitsentzug


vorherige Änderung

 


(1) Wird dem Jugendlichen die Freiheit entzogen, sind der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter so bald wie möglich über den Freiheitsentzug und die Gründe hierfür zu unterrichten.

(2) 1 Die Unterrichtung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters kann unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 4 Satz 1 und 2 unterbleiben, soweit auf Grund der Unterrichtung eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen wäre. 2 Wird weder der Erziehungsberechtigte noch der gesetzliche Vertreter unterrichtet, so ist eine andere für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeignete volljährige Person zu unterrichten. 3 Dem Jugendlichen soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige Person seines Vertrauens zu bezeichnen.

(3) 1 Im Übrigen darf die nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorzunehmende Unterrichtung nur unterbleiben, sofern der Zweck der Untersuchung durch sie erheblich gefährdet würde. 2 In diesem Fall ist unverzüglich die Jugendgerichtshilfe über den Freiheitsentzug sowie darüber zu unterrichten, dass eine Unterrichtung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters oder einer anderen geeigneten volljährigen Person unterblieben ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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