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Synopse aller Änderungen des JGG am 01.06.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2013 durch Artikel 2 des StGBuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2013 geltenden Fassung
JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Anwendungsbereich
    § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
    § 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts
Zweiter Teil Jugendliche
    Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
       Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 3 Verantwortlichkeit
          § 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
          § 5 Die Folgen der Jugendstraftat
          § 6 Nebenfolgen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung *)
(Text neue Fassung)

          § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung
          § 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe
       Zweiter Abschnitt Erziehungsmaßregeln
          § 9 Arten
          § 10 Weisungen
          § 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung
          § 12 Hilfe zur Erziehung
       Dritter Abschnitt Zuchtmittel
          § 13 Arten und Anwendung
          § 14 Verwarnung
          § 15 Auflagen
          § 16 Jugendarrest
          § 16a Jugendarrest neben Jugendstrafe
       Vierter Abschnitt Die Jugendstrafe
          § 17 Form und Voraussetzungen
          § 18 Dauer der Jugendstrafe
          § 19 (aufgehoben)
       Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
          § 20 (aufgehoben)
          § 21 Strafaussetzung
          § 22 Bewährungszeit
          § 23 Weisungen und Auflagen
          § 24 Bewährungshilfe
          § 25 Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers
          § 26 Widerruf der Strafaussetzung
          § 26a Erlaß der Jugendstrafe
       Sechster Abschnitt Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
          § 27 Voraussetzungen
          § 28 Bewährungszeit
          § 29 Bewährungshilfe
          § 30 Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs
       Siebenter Abschnitt Mehrere Straftaten
          § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen
          § 32 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen
    Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
       Erster Abschnitt Jugendgerichtsverfassung
          § 33 Jugendgerichte
          § 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts
          § 33b Besetzung der Jugendkammer
          § 34 Aufgaben des Jugendrichters
          § 35 Jugendschöffen
          § 36 Jugendstaatsanwalt
          § 37 Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte
          § 38 Jugendgerichtshilfe
       Zweiter Abschnitt Zuständigkeit
          § 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters
          § 40 Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts
          § 41 Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer
          § 42 Örtliche Zuständigkeit
       Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren
          Erster Unterabschnitt Das Vorverfahren
             § 43 Umfang der Ermittlungen
             § 44 Vernehmung des Beschuldigten
             § 45 Absehen von der Verfolgung
             § 46 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
          Zweiter Unterabschnitt Das Hauptverfahren
             § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter
             § 47a Vorrang der Jugendgerichte
             § 48 Nichtöffentlichkeit
             § 49 (aufgehoben)
             § 50 Anwesenheit in der Hauptverhandlung
             § 51 Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten
             § 52 Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest
             § 52a Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe
             § 53 Überweisung an das Familiengericht
             § 54 Urteilsgründe
          Dritter Unterabschnitt Rechtsmittelverfahren
             § 55 Anfechtung von Entscheidungen
             § 56 Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe
          Vierter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
             § 57 Entscheidung über die Aussetzung
             § 58 Weitere Entscheidungen
             § 59 Anfechtung
             § 60 Bewährungsplan
             § 61 Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung
             § 61a Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung
             § 61b Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
          Fünfter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
             § 62 Entscheidungen
             § 63 Anfechtung
             § 64 Bewährungsplan
          Sechster Unterabschnitt Ergänzende Entscheidungen
             § 65 Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen
             § 66 Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung
          Siebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften
             § 67 Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters
             § 68 Notwendige Verteidigung
             § 69 Beistand
             § 70 Mitteilungen
             § 70a Belehrungen
             § 71 Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
             § 72 Untersuchungshaft
             § 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen
             § 72b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand
             § 73 Unterbringung zur Beobachtung
             § 74 Kosten und Auslagen
          Achter Unterabschnitt Vereinfachtes Jugendverfahren
             § 75 (aufgehoben)
             § 76 Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens
             § 77 Ablehnung des Antrags
             § 78 Verfahren und Entscheidung
          Neunter Unterabschnitt Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
             § 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
             § 80 Privatklage und Nebenklage
             § 81 Entschädigung des Verletzten
          Zehnter Unterabschnitt Anordnung der Sicherungsverwahrung
             § 81a Verfahren und Entscheidung
    Drittes Hauptstück Vollstreckung und Vollzug
       Erster Abschnitt Vollstreckung
          Erster Unterabschnitt Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
             § 82 Vollstreckungsleiter
             § 83 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren
             § 84 Örtliche Zuständigkeit
             § 85 Abgabe und Übergang der Vollstreckung
          Zweiter Unterabschnitt Jugendarrest
             § 86 Umwandlung des Freizeitarrestes
             § 87 Vollstreckung des Jugendarrestes
          Dritter Unterabschnitt Jugendstrafe
             § 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
             § 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
             § 89a Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe
             § 89b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
          Vierter Unterabschnitt Untersuchungshaft
             § 89c Vollstreckung der Untersuchungshaft
       Zweiter Abschnitt Vollzug
          § 90 Jugendarrest
          § 91 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 92 Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt


          § 92 Rechtsbehelfe im Vollzug
          § 93 (aufgehoben)
          § 93a Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
    Viertes Hauptstück Beseitigung des Strafmakels
       §§ 94 bis 96 (aufgehoben)
       § 97 Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch
       § 98 Verfahren
       § 99 Entscheidung
       § 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes
       § 101 Widerruf
    Fünftes Hauptstück Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
       § 102 Zuständigkeit
       § 103 Verbindung mehrerer Strafsachen
       § 104 Verfahren gegen Jugendliche
Dritter Teil Heranwachsende
    Erster Abschnitt Anwendung des sachlichen Strafrechts
       § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung *)


       § 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
    Zweiter Abschnitt Gerichtsverfassung und Verfahren
       § 107 Gerichtsverfassung
       § 108 Zuständigkeit
       § 109 Verfahren
    Dritter Abschnitt Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
       § 110 Vollstreckung und Vollzug
       § 111 Beseitigung des Strafmakels
    Vierter Abschnitt Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
       § 112 Entsprechende Anwendung
Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
    § 112a Anwendung des Jugendstrafrechts
    § 112b (aufgehoben)
    § 112c Vollstreckung
    § 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten
    § 112e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften
    § 113 Bewährungshelfer
    § 114 Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe
    § 115 (aufgehoben)
    § 116 Zeitlicher Geltungsbereich
    § 117 (aufgehoben)
    § 118 (aufgehoben)
    § 119 (aufgehoben)
    § 120 (aufgehoben)
    § 121 Übergangsvorschrift
    § 122 (aufgehoben)
    § 123 (aufgehoben)
    § 124 (aufgehoben)
    § 125 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung *)




§ 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung


(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Sind nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen oder auch wegen eines Verbrechens

1.
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder

2.
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,

durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, vor Ende des Vollzugs dieser Jugendstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der vorbezeichneten Art begehen wird.

(3) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn



(2) 1 Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1. der Jugendliche
zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens

a)
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder

b)
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,

durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und

2.
die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.

2 Das
Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. 3 Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) 1 Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. 2 Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. 3 Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. 4 Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. 5 Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4)
Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn

1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und

2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 3 ein Jahr.


---
*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben gemäß B. v. 30. Mai 2011 (BGBl. I S. 1003)




(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(heute geltende Fassung) 

§ 81a Verfahren und Entscheidung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.

(2) 1 Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Absatz 2 zu entscheiden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. 2 Prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, teilt sie dies dem Betroffenen mit. 3 Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen, zu dem der Vollzug der Jugendstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Betroffenen endet. 4 Sie übergibt die Akten mit ihrem Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des Gerichts.




Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.

(heute geltende Fassung) 

§ 82 Vollstreckungsleiter


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.



(1) 1 Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. 2 Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.

(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.



(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 4 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 92 Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt




§ 92 Rechtsbehelfe im Vollzug


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches) kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für den Antrag gelten die §§ 109 und 111 bis 120 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend; das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach einem Verfahren zur gütlichen Streitbeilegung gestellt werden kann.

(2) Über den Antrag entscheidet die Jugendkammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. § 110 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt entsprechend. Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass die Jugendkammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(3) Die Jugendkammer entscheidet durch Beschluss. Sie bestimmt nach Ermessen, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Auf Antrag des Jugendlichen ist dieser vor einer Entscheidung persönlich anzuhören. Hierüber ist der Jugendliche zu belehren. Wird eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, findet die Anhörung in der Regel in der Vollzugseinrichtung statt.

(4) Die Jugendkammer ist bei Entscheidungen über Anträge nach Absatz 1 mit einem Richter besetzt. Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn ihm bereits über einen Zeitraum von einem Jahr Rechtsprechungsaufgaben in Strafverfahren übertragen worden sind. Weist die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, legt der Richter die Sache der Jugendkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor. Liegt eine der Voraussetzungen für eine Übernahme vor, übernimmt die Jugendkammer den Antrag. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen.



(1) 1 Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches) oder in der Sicherungsverwahrung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2 Für die Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen gelten die §§ 109 und 111 bis 120 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend; das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach einem Verfahren zur gütlichen Streitbeilegung gestellt werden kann.

(2) 1 Über den Antrag entscheidet die Jugendkammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. 2 Die Jugendkammer ist auch für Entscheidungen nach § 119a des Strafvollzugsgesetzes zuständig. 3 Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass die Jugendkammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(3) 1 Die Jugendkammer entscheidet durch Beschluss. 2 Sie bestimmt nach Ermessen, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. 3 Auf Antrag des Jugendlichen ist dieser vor einer Entscheidung persönlich anzuhören. 4 Hierüber ist der Jugendliche zu belehren. 5 Wird eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, findet die Anhörung in der Regel in der Vollzugseinrichtung statt.

(4) 1 Die Jugendkammer ist außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 mit einem Richter besetzt. 2 Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn ihm bereits über einen Zeitraum von einem Jahr Rechtsprechungsaufgaben in Strafverfahren übertragen worden sind. 3 Weist die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, legt der Richter die Sache der Jugendkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor. 4 Liegt eine der Voraussetzungen für eine Übernahme vor, übernimmt die Jugendkammer den Antrag. 5 Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. 6 Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen.

(5) Für die Kosten des Verfahrens gilt § 121 des Strafvollzugsgesetzes mit der Maßgabe, dass entsprechend § 74 davon abgesehen werden kann, dem Jugendlichen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Wird eine Jugendstrafe gemäß § 89b Abs. 1 nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen oder hat der Jugendliche im Vollzug der Maßregel nach § 61 Nr. 1 oder Nr. 2 des Strafgesetzbuches das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden. Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gelten die Vorschriften der §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes.



(6) 1 Wird eine Jugendstrafe gemäß § 89b Abs. 1 nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen oder hat der Jugendliche im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden. 2 Für die Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen gelten die Vorschriften der §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung *)




§ 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung


(1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann das Gericht an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen.

(2) Das Gericht kann anordnen, daß der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht angeordnet werden. 2 Unter den übrigen Voraussetzungen des § 66 des Strafgesetzbuches kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1. der Heranwachsende wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird,

2. es sich auch bei den nach den allgemeinen Vorschriften maßgeblichen früheren Taten um solche der in Nummer 1 bezeichneten Art handelt und

3. die
Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu solchen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.

3
§ 66a Absatz 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(4)
1 Wird neben der Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Täters dadurch nicht besser gefördert werden kann. 2 Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. 3 Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Anstalt noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. 4 Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig.

(5) 1 Werden nach einer Verurteilung wegen einer Straftat der in
Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art begehen wird. 2 War keine der Straftaten dieser Art, die der Verurteilung zugrunde lagen, nach dem 1. April 2004 begangen worden und konnte die Sicherungsverwahrung deshalb nicht nach Absatz 3 Satz 2 vorbehalten werden, so berücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren.

(6)
Ist die wegen einer Tat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn



(3) 1 Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht angeordnet werden. 2 Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1. der Heranwachsende zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird wegen eines oder mehrerer Verbrechen

a) gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder

b) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch
in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,

durch
welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und

2. auf Grund der Gesamtwürdigung des Heranwachsenden und seiner Tat oder seiner Taten mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass bei ihm ein Hang zu Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art vorliegt und er infolgedessen zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

(4) Unter den übrigen Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 kann das Gericht einen solchen Vorbehalt auch aussprechen, wenn

1. die Verurteilung wegen eines oder mehrerer Vergehen nach
§ 176 des Strafgesetzbuches erfolgt,

2. die übrigen Voraussetzungen des § 66
Absatz 3 des Strafgesetzbuches erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches verweist, und

3. es sich auch bei den maßgeblichen früheren und künftig zu erwartenden Taten um solche der in Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Art handelt, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist oder würde.

(5)
1 Wird neben der Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Täters dadurch nicht besser gefördert werden kann. 2 Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. 3 Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. 4 Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig. 5 § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches bleiben unberührt.

(6) Das
Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(7)
Ist die wegen einer Tat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und

2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art begehen wird.

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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben gemäß B. v. 30. Mai 2011 (BGBl. I S. 1003)



 
(heute geltende Fassung) 

§ 108 Zuständigkeit


(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender.

(2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden hätte.

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(3) 1 Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 2 Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§ 106 Abs. 3, 5, 6) zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig. 3 Der Beschluss einer verminderten Besetzung in der Hauptverhandlung (§ 33b) ist nicht zulässig, wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.



(3) 1 Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 2 Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§ 106 Absatz 3, 4, 7) zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig. 3 Der Beschluss einer verminderten Besetzung in der Hauptverhandlung (§ 33b) ist nicht zulässig, wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.