§ 6 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Lebenswichtige Einrichtung ist der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.
Frühere Fassungen von § 6 SÜFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
V. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2186
Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
V. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2292
Artikel 1 2. SÜFVÄndV ... unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde." 2. In § 6 werden in der Überschrift die Wörter Geschäftsbereich des ... des Bundesministeriums des Innern" sowie Satz 2 gestrichen. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: § 6a Geschäftsbereich des ...
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