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Änderung § 12 SÜFV vom 09.01.2016

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§ 12 SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.01.2016 geltenden Fassung
§ 12 SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2186

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 9a bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(Text neue Fassung)

(1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 2 ist das Bundesministerium des Innern.

(2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 1 sowie nach
den §§ 10 bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.