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Änderung § 16a SGleiG vom 14.09.2013

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§ 16a SGleiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung
§ 16a SGleiG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559

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§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen


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(1) 1 In den militärischen Organisationsbereichen wird für jede Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. 2 Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Division sowie die Soldatinnen der der Division nachgeordneten Dienststellen. 3 Für Dienststellen vergleichbarer Ebene gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) 1 In Dienststellen, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet sind, wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. 2 Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit die Soldatinnen nicht bereits nach Absatz 1 wahlberechtigt sind.