Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes (SGleiGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes



Das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zur Überschrift des Abschnitts 4 und zu § 16 durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Abschnitt 4 Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsvertrauensfrau

§ 16 Grundsätze

§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen

§ 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Organisationsbereichen

§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen

§ 16d Gleichstellungsvertrauensfrau

§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden

§ 16f Wahlanfechtung

§ 16g Verordnungsermächtigung".

2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „in den Streitkräften" gestrichen.

b)
In Satz 4 wird das Wort „Funktionsfähigkeit" durch das Wort „Auftragserfüllung" ersetzt.

3.
§ 3 Absatz 1 wird aufgehoben.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „unter Berücksichtigung struktureller Vorgaben" gestrichen und wird nach dem Wort „sind" ein Doppelpunkt eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Komma am Ende die Wörter „der freiwilligen Wehrdienst Leistenden sowie der Reservistinnen und Reservisten, die einen aktiven Reservistendienst leisten," angefügt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Heer, Luftwaffe, Marine und Sanitätsdienst." durch ein Komma ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
die zivilen Organisationsbereiche."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Bundesministerium der Verteidigung, die militärischen und zivilen Dienststellen der Bundeswehr sowie die Truppenteile."

c)
Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

d)
In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Behandlung" das Wort „erfahren" gestrichen.

5.
In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2 und" und vor dem Wort „Frauen" das Wort „dass" gestrichen.

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in den Streitkräften" gestrichen.

7.
In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und 5" gestrichen.

8.
In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „5" durch die Angabe „5 und 7" ersetzt.

9.
Der Überschrift des Abschnitts 4 wird das Wort „, Gleichstellungsvertrauensfrau" angefügt.

10.
§ 16 wird durch die folgenden §§ 16 bis 16g ersetzt:

„§ 16 Grundsätze

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte wird in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die gewählte Kandidatin wird von der Dienststelle für vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt. Findet sich keine Kandidatin, bestellt die Dienststelle eine Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen bis zur Bestellung einer gewählten Kandidatin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.

(3) Für die Gleichstellungsbeauftragte wird eine Stellvertreterin gewählt und bestellt. Bei großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereichen werden zwei Stellvertreterinnen gewählt und bestellt.

(4) Für die Wahl und die Bestellung der Stellvertreterin gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des Absatzes 2 Satz 2 die Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht hat; ihrem Vorschlag soll gefolgt werden.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen während ihrer Amtszeit weder einer Personalvertretung noch einer Schwerbehindertenvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein. Sie dürfen auch nicht zugleich Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz sein.

§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen

(1) In den militärischen Organisationsbereichen wird für jede Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Division sowie die Soldatinnen der der Division nachgeordneten Dienststellen. Für Dienststellen vergleichbarer Ebene gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) In Dienststellen, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet sind, wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit die Soldatinnen nicht bereits nach Absatz 1 wahlberechtigt sind.

§ 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Organisationsbereichen

(1) In den zivilen Organisationsbereichen kann ab der Ebene der Bundesoberbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Bundesoberbehörde sowie der nachgeordneten Dienststellen.

(2) In den zentralen personalbearbeitenden Dienststellen wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle und der ihr nachgeordneten Dienststellen sowie die Soldatinnen, für die in der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle Personalentscheidungen getroffen werden.

§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen

(1) Im Bundesministerium der Verteidigung wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Dienststelle sowie die Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen seines Geschäftsbereiches eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist. Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Dienststelle.

§ 16d Gleichstellungsvertrauensfrau

(1) In Dienststellen der militärischen Organisationsbereiche ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte hat die Dienststellenleitung oberhalb der Einheitsebene eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen. Die Bestellung erfolgt für vier Jahre und bedarf der Zustimmung der Soldatin.

(2) In Dienststellen der zivilen Organisationsbereiche gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bestellung der Gleichstellungsvertrauensfrau ab Ortsebene erfolgen kann.

§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden

Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert, bestellt die Dienststelle für die restliche Amtszeit eine Gleichstellungsbeauftragte. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin und die Gleichstellungsvertrauensfrau.

§ 16f Wahlanfechtung

(1) Mindestens drei Wahlberechtigte oder die Leitung der Dienststelle können die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts oder gegen das Wahlverfahren verstoßen worden ist.

(2) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim zuständigen Truppendienstgericht angefochten werden. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung kann unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (Wehrdienstsenate) angefochten werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(4) Die Truppendienstkammer soll mit mindestens einer Soldatin als ehrenamtliche Richterin besetzt sein, wobei eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter Unteroffizier, die andere ehrenamtliche Richterin oder der andere ehrenamtliche Richter Stabsoffizier sein muss; § 74 Absatz 8 der Wehrdisziplinarordnung gilt entsprechend.

§ 16g Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und von deren Stellvertreterinnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln."

11.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 2b ersetzt:

„(2) Die Stellvertreterin hat, wenn sie die Gleichstellungsbeauftragte vertritt oder soweit sie eigene Aufgaben wahrnimmt (Absatz 2b Satz 2), dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte. Die Stellvertreterin richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten aus.

(2a) Die Gleichstellungsbeauftragte ist von anderen dienstlichen Tätigkeiten grundsätzlich für die volle regelmäßige Arbeitszeit unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu entlasten. Ihr ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2b) Die Stellvertreterin ist im Vertretungsfall von anderen dienstlichen Tätigkeiten unter Belassung der Geld- und Sachbezüge grundsätzlich für die volle regelmäßige Arbeitszeit zu entlasten. Im Einzelfall kann eine Stellvertreterin dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut werden. In diesem Fall ist sie unter Belassung der Geld- und Sachbezüge in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zwingend erforderlichen Umfang von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten zu entlasten. Ihr ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Dienststelle" das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt und werden nach dem Wort „Gleichstellungsbeauftragte" die Wörter „und ihre Stellvertreterin" eingefügt.

c)
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält einen monatlichen Verfügungsfonds. Das Gleiche gilt für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut worden ist.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Die fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs der Gleichstellungsbeauftragten ist im Hinblick auf die Einbeziehung in die Personalauswahlentscheidung zu gewährleisten. Satz 3 gilt entsprechend für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut ist."

d)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut worden ist."

e)
Absatz 7 wird aufgehoben.

f)
Absatz 8 wird Absatz 7.

12.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 und 5 werden jeweils die Wörter „in den Streitkräften" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist Ansprechpartnerin für die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle sowie der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. Die Aufgabe der Gleichstellungsvertrauensfrau besteht in der Vermittlung von Informationen zwischen den Soldatinnen und Soldaten einerseits und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten andererseits. Die Gleichstellungsvertrauensfrau berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, die die vertretenen Dienststellen betreffen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis eigene Aufgaben übertragen."

13.
In § 20 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Gleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung" durch die Wörter „militärische Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung" ersetzt.

14.
§ 21 Absatz 4 wird aufgehoben.

15.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird vor dem Wort „Truppendienstgericht" das Wort „zuständige" eingefügt und werden die Wörter „Gleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung" durch die Wörter „militärische Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung" ersetzt.

b)
In Satz 8 werden die Wörter „§ 16 Abs. 10 Satz 3 und 4" durch die Angabe „§ 16f Absatz 4" ersetzt.

16.
In § 24 Satz 1 wird das Wort „zwei" durch das Wort „vier" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SGleiGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 21 BGleiNRG Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
... Soldatengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3559) geändert worden ist, wird die Angabe ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2004 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 10 SGleiG Aus-, Fort- und Weiterbildung (vom 14.09.2013)
... Formulierung des Artikel 11 G. v. 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) i.V.m. dem nachfolgenden Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a G. v. 6. September 2013 (BGBl. I S. 3559) ...