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Änderung § 16c SGleiG vom 14.09.2013

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§ 16c SGleiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung
§ 16c SGleiG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559

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§ 16c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen


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(1) 1 Im Bundesministerium der Verteidigung wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. 2 Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Dienststelle sowie die Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden.

(2) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen seines Geschäftsbereiches eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist. 2 Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Dienststelle.


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