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Änderung § 16g SGleiG vom 14.09.2013

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§ 16g SGleiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung
§ 16g SGleiG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559

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§ 16g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16g Verordnungsermächtigung


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Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und von deren Stellvertreterinnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.