§ 16g SGleiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2013 geltenden Fassung | § 16g SGleiG n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559 |
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(Text alte Fassung) § 16g (neu) | (Text neue Fassung)§ 16g Verordnungsermächtigung |
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und von deren Stellvertreterinnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. |