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Änderung § 7 SGleiG vom 26.11.2019

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§ 7 SGleiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 7 SGleiG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 65 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Annahmeverfahren


(1) 1 In Bereichen, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, sind in Annahmeverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zu berücksichtigen, sofern Bewerbungen von Frauen in ausreichender Anzahl vorliegen und die Bewerberinnen das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen. 2 Sind Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert, sind sie bei gleicher Qualifikation bevorzugt einzustellen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 In Annahmegesprächen sind Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie nach der Sicherstellung der Betreuung von Kindern, behinderten oder pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen neben der Berufstätigkeit unzulässig. 2 Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung dürfen sich ohne ausdrückliche Einwilligung der Bewerberin nach § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes nicht gezielt auf das Bestehen einer Schwangerschaft erstrecken.

(Text neue Fassung)

(2) 1 In Annahmegesprächen sind Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie nach der Sicherstellung der Betreuung von Kindern, behinderten oder pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen neben der Berufstätigkeit unzulässig. 2 Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung dürfen sich ohne ausdrückliche Einwilligung der Bewerberin nicht gezielt auf das Bestehen einer Schwangerschaft erstrecken.

(3) Prüfkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.