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Änderung § 20 SGleiG vom 26.11.2019

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§ 20 SGleiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 20 SGleiG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 65 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.01.2024) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Information und Mitwirkung


(1) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Durchführung ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend zu unterrichten. 2 Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen und vergleichenden Übersichten zur Verfügung zu stellen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. 3 Ihr soll Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden. 4 Sie hat im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben im Einzelfall Einsichtsrecht in die entscheidungsrelevanten Teile von Personalakten mit Ausnahme der Gesundheitsakte. 5 Die Einsichtnahme, deren Umfang und Zweck sind in der Personalakte zu vermerken.

(2) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte hat unmittelbares Vortragsrecht und unmittelbare Vortragspflicht bei der Dienststellenleitung und wird von dieser bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt. 2 In allen Fragen, die ihrer Mitwirkung unterliegen, hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Initiativrecht. 3 Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt regelmäßig durch schriftliches Votum, das zu den Akten zu nehmen ist. 4 Folgt die Dienststelle dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten nicht, hat sie dieser die Gründe auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.

(3) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden durchführen. 2 Sie kann jährlich in den einzelnen Dienststellen eine Versammlung der Soldatinnen einberufen, die der jeweiligen Dienststellenleitung vorher anzuzeigen ist. 3 Sie kann an Personalversammlungen in Dienststellen teilnehmen, für die sie als Gleichstellungsbeauftragte zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn sie nicht Angehörige dieser Dienststelle ist.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zur Auslegung dieses Gesetzes, kann sich die Gleichstellungsbeauftragte unmittelbar an die militärische Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung wenden. 2 Soweit dabei die Übermittlung personenbezogener Daten von Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist, bedarf dies deren Einwilligung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes. 3 Soweit eine Angelegenheit behandelt werden soll, die als Verschlusssache eingestuft ist, bedarf die Gleichstellungsbeauftragte des Einvernehmens der Dienststelle.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zur Auslegung dieses Gesetzes, kann sich die Gleichstellungsbeauftragte unmittelbar an die militärische Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung wenden. 2 Soweit eine Angelegenheit behandelt werden soll, die als Verschlusssache eingestuft ist, bedarf die Gleichstellungsbeauftragte des Einvernehmens der Dienststelle.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.01.2024)