Unverpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch in Fertigpackungen im Sinne des §
1 Abs. 2 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung darf nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit den Angaben nach Artikel 5 Abs. 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 173 S. 1), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 1101/98 des Rates vom 25. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 157 S. 12), gekennzeichnet ist.
§ 4 GFlVermNV Ordnungswidrigkeiten ... des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer 1. entgegen § 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, ...