§ 18a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 18a n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18a | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach |
1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder 2. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b geahndet werden können. |