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Änderung § 4c Tierschutzgesetz vom 01.01.2022

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§ 4c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 4c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2021 BGBl. I S. 1826
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4c


vorherige Änderung

 


(1) Es ist verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus zu töten.

(2) Das Verbot gilt nicht

1. für den Fall, dass eine Tötung der Küken

a) nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder

b) im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist,

2. für nicht schlupffähige Küken,

3. für Stubenküken nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, und

4. für Küken,

a) die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder

b) deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)