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Änderung § 21d Tierschutzgesetz vom 13.07.2013

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§ 21d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung
§ 21d n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21d


vorherige Änderung

 


Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)