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§ 2 - Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)

V. v. 13.09.1996 BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-7 Umweltschutz
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§ 2 Abfälle, Abfall-Anfallstellen



(1) Wer zum Erstellen eines Abfallwirtschaftskonzeptes und einer Abfallbilanz verpflichtet ist (Konzeptpflichtiger, Bilanzpflichtiger), hat in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept und zur Abfallbilanz

1.
die bei ihm anfallenden besonders überwachungsbedürftigen Abfälle und überwachungsbedürftigen Abfälle nach ihrer Art darzustellen und die jeweilige Menge zu ermitteln und

2.
die Abfall-Anfallstellen bezüglich der in Nummer 1 genannten Abfälle darzustellen.

(2) Für die Abfälle nach Absatz 1 Nr. 1 sind

1.
die Abfallbezeichnung und der Abfallschlüssel nach der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) oder der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377) anzugeben,

2.
bei Verwertung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich der Abfallcode und die Abfallbezeichnung nach der Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 310 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben,

3.
die Menge der nach Nummer 1 oder 2 beschriebenen Abfallarten zu ermitteln, die in den Abfall-Anfallstellen nach Absatz 3 je Standort

a)
in dem von der Abfallbilanz erfaßten Kalenderjahr angefallen ist und

b)
in jedem vom Abfallwirtschaftskonzept erfaßten Kalenderjahr voraussichtlich anfallen wird.

(3) Abfall-Anfallstellen sind Betriebsstätten, sonstige ortsfeste Einrichtungen, bauliche Anlagen, Grundstücke oder davon betrieblich unabhängige ortsveränderliche technische Einrichtungen. Die Darstellung der Abfall-Anfallstellen hat zu enthalten:

1.
die betriebliche Bezeichnung,

2.
die Erzeugernummer,

3.
soweit es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, die Angabe der Nummer und Spalte des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung,

4.
die Angabe, ob der zuständigen Behörde eine Anzeige nach § 11 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382) vorliegt.

(4) Abfallmengen sind im Abfallwirtschaftskonzept und in der Abfallbilanz in Tonnen anzugeben.



 

Zitierungen von § 2 AbfKoBiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AbfKoBiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfKoBiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AbfKoBiV Verbleib
... Der Bilanzpflichtige hat in den Unterlagen zur Abfallbilanz für jede nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart und für die Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. ... nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart und für die Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a die für die Verwertung oder Beseitigung benutzte Anlage (Anlage) und ... benutzt wurden, sind die zugehörigen Teilmengen der Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a darzustellen und für jede Teilmenge die Angaben nach Absatz 1 zu ... in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept den vorgesehenen Verbleib für jede nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart in jedem vom Abfallwirtschaftskonzept erfaßten ...
§ 4 AbfKoBiV Entsorgungsweg
... Abfallart vorgesehenen Anlagen nach § 3, zu entsorgende Teilmenge der Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b für jedes vom Abfallwirtschaftskonzept erfaßte Kalenderjahr, ...
§ 5 AbfKoBiV Maßnahmen und Begründungen
... Der Konzeptpflichtige hat in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept für jede nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur ... Abfallwirtschaftskonzept und zur Abfallbilanz zu begründen, wenn für eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart und die zugehörige Abfallmenge nach § 2 Abs. ... 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart und die zugehörige Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, unter Berücksichtigung der nach Absatz 1 dargestellten Maßnahmen zur ...
Anlage 2 AbfKoBiV (zu § 10) Ausnahmen nach § 10
... aus Bautätigkeit als Dienst- leistungstätigkeit (1) Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ist für die in Spalte 1 Nr. 3 genannten Abfälle im ... wirtschaftskonzept eine Ermittlung nicht erforderlich. (2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist für die in Spalte 1 Nr. 3 genannten Abfälle im Abfallwirtschafts- ...