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§ 3 - Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)

V. v. 13.09.1996 BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-7 Umweltschutz
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§ 3 Verbleib



(1) Der Bilanzpflichtige hat in den Unterlagen zur Abfallbilanz für jede nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart und für die Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a die für die Verwertung oder Beseitigung benutzte Anlage (Anlage) und das in der Anlage benutzte Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren nach Anhang IIA oder IIB des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anzugeben. Die Angabe einer Anlage, in der Abfall ausschließlich gelagert wird, ist nur zulässig, soweit der Abfall am Ende des von der Abfallbilanz erfaßten Kalenderjahres noch dort gelagert wurde.

(2) Soweit für Teilmengen derselben Abfallart mehrere Anlagen oder unterschiedliche Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren benutzt wurden, sind die zugehörigen Teilmengen der Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a darzustellen und für jede Teilmenge die Angaben nach Absatz 1 zu machen.

(3) Die Darstellung der Anlage hat zu enthalten:

1.
die Angabe des Betreibers der Anlage,

2.
die Bezeichnung und Anschrift der Anlage,

3.
die Entsorgernummer der Anlage,

4.
die Angabe, ob die Anlage

a)
nach § 13 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382) freigestellt ist,

b)
im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eine eigene Anlage ist,

5.
bei Verwertung oder Beseitigung in einer Anlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Angabe des Einfuhrstaates nach der Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 310 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Der Konzeptpflichtige hat in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept den vorgesehenen Verbleib für jede nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart in jedem vom Abfallwirtschaftskonzept erfaßten Kalenderjahr entsprechend den Absätzen 1 und 3 darzustellen. Die Angabe einer Anlage, in der der Abfall ausschließlich gelagert werden soll, ist nicht zulässig. Soweit die Angabe einer Anlage nicht möglich ist, hat der Konzeptpflichtige den Typ der vorgesehenen Anlage anzugeben.

(5) Soweit eine Verwertung oder Beseitigung außerhalb einer Anlage durchgeführt wurde oder durchgeführt werden soll, sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Anlage der Ort der Entsorgung anzugeben ist. Soweit die Abfälle einem Einsammler übergeben wurden oder übergeben werden sollen, ist der Einsammler sowie in der Abfallbilanz der Abfallentsorger anzugeben.



 

Zitierungen von § 3 AbfKoBiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AbfKoBiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfKoBiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AbfKoBiV Entsorgungsweg
... Der Entsorgungsweg ist durch den Verbleib nach § 3 Abs. 4 und ergänzende Angaben darzustellen. Dazu hat der Konzeptpflichtige in den Unterlagen ... 1. die, in den für die Abfallart vorgesehenen Anlagen nach § 3 , zu entsorgende Teilmenge der Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b für jedes ... 2. die, in den für die Abfallart vorgesehenen Anlagen nach § 3 , von ihm angestrebten a) energetisch zu verwertenden oder zum Zwecke der ... oder d) die energetische Verwertung. (2) Im Falle des § 3 Abs. 5 Satz 1 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß statt der Anlage der Ort ... Ort der Entsorgung anzugeben ist. Absatz 1 Nr. 2 und 3 finden keine Anwendung im Falle des § 3 Abs. 5 Satz ...