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§ 5 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG k.a.Abk.)

§ 5 Kuratorium



(1) Das Kuratorium besteht aus 27 Mitgliedern. Dies sind

1.
der vom Bundeskanzler zu benennende Vorsitzende,

2.
vier von den in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen zu benennende Mitglieder,

3.
fünf vom Deutschen Bundestag und zwei vom Bundesrat zu benennende Mitglieder,

4.
ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,

5.
ein Vertreter des Auswärtigen Amts,

6.
ein von der Conference on Jewish Material Claims against Germany zu benennendes Mitglied,

7.
ein vom Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, von der Sinti Allianz Deutschland e.V. und der International Romani Union zu benennendes Mitglied,

8.
ein von der Regierung des Staates Israel zu benennendes Mitglied,

9.
ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennendes Mitglied,

10.
ein von der Regierung der Republik Polen zu benennendes Mitglied,

11.
ein von der Regierung der Russischen Föderation zu benennendes Mitglied,

12.
ein von der Regierung der Ukraine zu benennendes Mitglied,

13.
ein von der Regierung der Republik Belarus zu benennendes Mitglied,

14.
ein von der Regierung der Tschechischen Republik zu benennendes Mitglied,

15.
ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennender Rechtsanwalt,

16.
ein vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen zu benennendes Mitglied,

17.
ein von der International Organization for Migration nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 zu benennendes Mitglied und

18.
ein vom Bundesverband Information und Beratung für NS-Verfolgte e.V. zu benennendes Mitglied.

Die entsendende Stelle kann für jedes Kuratoriumsmitglied einen Vertreter bestimmen. Durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums kann eine andere Zusammensetzung des Kuratoriums zugelassen werden.

(2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden. Die Mitglieder des Kuratoriums können von der entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden.

(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums einem solchen Verfahren im Einzelfall widerspricht. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes (§ 6 Abs. 2).

(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplans, die Jahresrechnung und über das Vorliegen der Kennzeichen nach § 12 Abs. 1. Es überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands.

(6) Über Projekte des Fonds "Erinnerung und Zukunft" entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Stiftungsvorstands.

(7) Das Kuratorium erlässt Richtlinien für die Verwendung der Mittel, soweit die Verwendung nicht bereits durch dieses Gesetz geregelt ist. Es hat dabei insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Partnerorganisationen die Leistungsberechtigungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gleichmäßig ausschöpfen können.

(8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; notwendige Auslagen werden erstattet.





 

Frühere Fassungen von § 5 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2006Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3343

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EVZStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVZStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3343
Artikel 1 4. EVZStiftGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
... vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Abs. 4 werden die folgenden Sätze angefügt: „Beschlüsse ...