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Änderung § 1 Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 08.09.2015
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 507 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Versuchsanlage des Bundes | |
(1) Zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen spurgeführten Verkehr der Bundeseisenbahnen errichtet die Bundesrepublik Deutschland eine Versuchsanlage als Bundeseisenbahnanlage. Die Versuchsanlage wird nicht Bestandteil des Sondervermögens 'Deutsche Bundesbahn'. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Versuchsanlage steht zu Versuchs- und Forschungszwecken grundsätzlich auch Dritten offen. Das Nähere regelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch eine Benutzungsordnung. | (Text neue Fassung) (2) Die Versuchsanlage steht zu Versuchs- und Forschungszwecken grundsätzlich auch Dritten offen. Das Nähere regelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch eine Benutzungsordnung. |
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