Wird ein Bewerber, der auf eigenen Wunsch aus der Ausbildung ausgeschieden ist, zu einem späteren Zeitpunkt erneut zur Ausbildung zugelassen, so können die vor dem Ausscheiden abgeleisteten Ausbildungszeiten angerechnet werden, wenn der Bewerber nicht ausgeschieden ist, um einem Widerruf nach §
4 zu entgehen. Die Anrechnung erfolgt nur, soweit das Ausbildungsziel gleichwohl erreicht werden kann. Über die Anrechnung entscheidet der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts.