(1) Der Bewerber kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nur insoweit abtreten oder verpfänden, als er der Pfändung unterliegt.
(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Unterhaltsbeihilfe nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Bewerber ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.