§ 43l Zuständigkeit des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts ist zuständig für alle im Zusammenhang mit der Zahlung der Unterhaltsbeihilfe, der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge und der Darlehensrückzahlung zu treffenden Entscheidungen. Die Unterhaltsbeihilfe wird durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts ausgezahlt, er nimmt Zahlungen entgegen.
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