(1) Die Prüfungskommission nimmt die Eignungsprüfung in der Besetzung von drei Mitgliedern (Prüfungsausschuß) ab.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem, einem Patentanwalt und einem rechtskundigen Mitglied des Patentgerichts oder des Deutschen Patent- und Markenamts. §
29 Abs. 3 gilt entsprechend.