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Änderung § 40 PatAnwAPO vom 01.09.2009

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§ 40 PatAnwAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 40 PatAnwAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Erleichterte Zulassung zur Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) In den Fällen einer erleichterten Zulassung zur Prüfung nach den §§ 171 und 172 der Patentanwaltsordnung sind dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 genannten Unterlagen beizufügen, soweit sie nicht schon mit dem Antrag auf Erteilung eines Erlaubnisscheins dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts vorgelegt worden sind. An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Unterlagen haben Bewerber, die eine technische Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder an einer gleichwertigen technischen Lehranstalt abgeschlossen haben, die entsprechenden Zeugnisse und Bescheinigungen dieser Schulen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. Mit dem Antrag sind ferner Zeugnisse und sonstige Unterlagen über Dauer und Umfang der nach dem § 171 oder § 172 der Patentanwaltsordnung erforderlichen Beratungs- und Vertretungstätigkeit vorzulegen. Im Falle des § 172 Abs. 2 müssen an Stelle der Vorlage der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zeugnisse Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, aus welchen Gründen das Studium nicht abgeschlossen werden konnte.

(2) Mit dem Antrag auf erleichterte Zulassung zur Prüfung ist in den Fällen des § 172 Abs. 4 der Patentanwaltsordnung gleichzeitig zu beantragen, ein Studium oder eine Abschlußprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland anzuerkennen.

(Text neue Fassung)

(1) In den Fällen einer erleichterten Zulassung zur Prüfung nach § 158 der Patentanwaltsordnung sind dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 genannten Unterlagen beizufügen. An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Unterlagen haben Bewerber, die eine technische Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder an einer gleichwertigen technischen Lehranstalt abgeschlossen haben, die entsprechenden Zeugnisse und Bescheinigungen dieser Schulen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. Mit dem Antrag sind ferner Zeugnisse und sonstige Unterlagen über Dauer und Umfang der nach § 158 der Patentanwaltsordnung erforderlichen Beratungs- und Vertretungstätigkeit vorzulegen. Im Falle des § 158 Absatz 2 müssen an Stelle der Vorlage der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zeugnisse Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, aus welchen Gründen das Studium nicht abgeschlossen werden konnte.

(2) Mit dem Antrag auf erleichterte Zulassung zur Prüfung ist in den Fällen des § 158 Absatz 4 der Patentanwaltsordnung gleichzeitig zu beantragen, ein Studium oder eine Abschlußprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland anzuerkennen.

(3) § 2 Abs. 6 gilt entsprechend. An die Stelle der weiteren Ausbildung in § 39 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 tritt eine Fortsetzung der praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.