Änderung § 45 PatAnwAPO vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 PABRMoG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der PatAnwAPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 45 PatAnwAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 45 PatAnwAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Erleichterte Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes


(Text neue Fassung)

§ 45 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Personen, die die Voraussetzungen des § 176 der Patentanwaltsordnung erfüllen, können das Gesuch um Zulassung zur Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung mit den sich aus den nachfolgenden Absätzen ergebenden Maßgaben stellen.

(2) An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Unterlagen haben Bewerber, die eine technische Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder an einer gleichwertigen technischen Lehranstalt abgeschlossen haben, die entsprechenden Zeugnisse und Bescheinigungen dieser Schulen dem Gesuch um Zulassung zur Ausbildung beizufügen.

(3) Die Vorlage einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 entfällt. Der Bewerber hat jedoch eine mindestens zweijährige, mit Erfolg abgeleistete praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nachzuweisen.

(4) An die Stelle der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 tritt eine halbjährige Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed