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Synopse aller Änderungen der PatAnwAPO am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 der 4. PatAnwAPOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PatAnwAPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PatAnwAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
PatAnwAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 22.06.2006 BGBl. I 1407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Prüfungskommission


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Prüfungskommission setzt sich aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern, fünfzehn Richtern des Patentgerichts und Mitgliedern des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 26 Abs. 1 des Patentgesetzes) und 30 zur Ausbildung befugten Patentanwälten oder Patentassessoren zusammen. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundige Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Patentgerichts sein.

(Text neue Fassung)

(1) Die Prüfungskommission setzt sich aus dem Vorsitzenden und seinen mindestens drei Stellvertretern, 20 Richtern des Patentgerichts und Mitgliedern des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 26 Abs. 1 des Patentgesetzes) und 40 zur Ausbildung befugten Patentanwälten oder Patentassessoren zusammen. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundige Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Patentgerichts sein.

(2) Das Bundesministerium der Justiz beruft den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von drei Jahren. Die wiederholte Berufung eines Mitglieds ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei den Entscheidungen über die Prüfungsleistungen unabhängig. Sie haben über den Verlauf der Prüfung und der Beratungen Verschwiegenheit zu wahren. Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren und vor Behörden erteilt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.

(4) Die Aufsicht über die Mitglieder der Prüfungskommission führt der Vorsitzende der Prüfungskommission, der der Aufsicht des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts unterliegt.



§ 30 Prüfungsgebühr


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfungsgebühr (§ 12 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Zulassungsbescheids (§ 27 Abs. 4), spätestens jedoch eine Woche vor dem Beginn der Prüfung an die Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zu zahlen. Die Zahlung ist bis eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzuweisen.



(1) Die Prüfungsgebühr (§ 12 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Zulassungsbescheids (§ 27 Abs. 4), spätestens jedoch eine Woche vor dem Beginn der Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu zahlen. Die Zahlung ist bis eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzuweisen.

(2) Im Falle der Mittellosigkeit des Prüflings kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Prüfungsgebühr ganz oder teilweise stunden oder von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen.

(3) Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen der Prüfung nicht erstattet. Tritt der Prüfling aus triftigem Grund von der Prüfung zurück, so kann ihm der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Prüfungsgebühr ganz oder teilweise erstatten oder bei Wiederholung der Prüfung anrechnen.

(4) Wird die Prüfungsgebühr nicht fristgemäß gezahlt oder ihre Zahlung nicht fristgemäß nachgewiesen, ist der Prüfling zum nächstmöglichen Prüfungstermin erneut zu laden. Mit der Ladung beginnen die Fristen des Absatzes 1 erneut zu laufen. Werden diese Fristen wieder versäumt, so gilt der Prüfungsantrag als zurückgenommen. Die Ausbildung ist für beendet zu erklären (§ 27 Abs. 2).



§ 43c Höhe der Unterhaltsbeihilfe


vorherige Änderung

Die Unterhaltsbeihilfe setzt sich zusammen aus 80 vom Hundert des Grundbetrages und des Familienzuschlages nach den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes und einem pauschalierten Betrag, der für Angestellte, deren monatliches Einkommen dem Betrag der Unterhaltsbeihilfe entspricht, als Arbeitgeberbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt wird; die Höhe dieses pauschalierten Betrages wird errechnet nach dem Beitragssatz der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Lebenspartner erhalten einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.



Die Unterhaltsbeihilfe setzt sich zusammen aus 80 vom Hundert des Anwärtergrundbetrags für das Eingangsamt A 13 nach § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie des Familienzuschlages nach den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes und einem pauschalierten Betrag, der für Angestellte, deren monatliches Einkommen dem Betrag der Unterhaltsbeihilfe entspricht, als Arbeitgeberbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt wird; die Höhe dieses pauschalierten Betrages wird errechnet nach dem Beitragssatz der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Lebenspartner erhalten einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.