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Synopse aller Änderungen der PatAnwAPO am 01.01.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 5 des GeschmMRModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PatAnwAPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PatAnwAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
PatAnwAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 14 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der Patentanwaltsordnung und Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
(Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - APrO)
(Text neue Fassung)

Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der Patentanwaltsordnung und Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
(Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPO)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7 der Patentanwaltsordnung)
    Erster Abschnitt Zulassung zur Ausbildung
       § 1 Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung
       § 2 Zulassungsgesuch
       § 3 Entscheidung über die Zulassung
       § 4 Widerruf der Zulassung zur Ausbildung
       § 5 Ausscheiden aus der Ausbildung
    Zweiter Abschnitt Die Ausbildung
       1. Allgemeines
          § 6 Ziel der Ausbildung
          § 7 Ausbildungsgang
          § 8 Beurteilungen
          § 9 Anrechnung von Urlaub und Krankheit
       2. Die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor
          § 10 Persönliche Voraussetzungen der Ausbildungsbefugnis, Aufsicht über ausbildende Patentassessoren
          § 11 Entziehung der Ausbildungsbefugnis
          § 12 Pflichten des Ausbilders
          § 13 Folgen des Verlustes der Ausbildungsbefugnis
          § 14 Beginn und Ende der Ausbildung
          § 15 Wechsel des Ausbilders
          § 16 Inhalt der Ausbildung
          § 17 (weggefallen)
          § 18 Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung
          § 19 Arbeitsgemeinschaften
          § 19a Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       2a. Die Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität
          § 19b Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität
       3. Die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht
          § 20 Antrag auf Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht
          § 20a Bearbeitung von Vorgängen
          § 21 Verschwiegenheitspflicht
          § 21a Fernbleiben von der Ausbildung
          § 21b Urlaub
          § 21c Nebentätigkeit
          § 22 Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt
          § 23 Ausbildung beim Patentgericht
          § 24 Arbeitsgemeinschaften
          § 25 (weggefallen)
Zweiter Teil Die Prüfung (§ 8 der Patentanwaltsordnung)
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 26 Prüfungskommission
       § 27 Zulassung zur Prüfung
       § 28 Rücktritt von der Prüfung
       § 29 Prüfungsausschuß
       § 30 Prüfungsgebühr
       § 31 Die Prüfung im allgemeinen
       § 32 Entscheidungen über die Prüfungsleistungen
       § 33 Prüfungsnoten
    Zweiter Abschnitt Der Prüfungsgang
       § 34 Aufsichtsarbeiten
       § 35 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
       § 36 Mündliche Prüfung
       § 37 Schlußberatung
       § 38 Gesamtergebnis
       § 39 Wiederholung der Prüfung
    Dritter Abschnitt Die erleichterte Zulassung zur Prüfung
       § 40 Erleichterte Zulassung zur Prüfung
       §§ 41 bis 43 (weggefallen)
Dritter Teil Die Sicherung des Unterhalts der Bewerber
    § 43a Unterhaltsbeihilfe
    § 43b Entstehen und Erlöschen des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe
    § 43c Höhe der Unterhaltsbeihilfe
    § 43d Zahlungsweise
    § 43e Anrechenbares Einkommen
    § 43f Vermögensanrechnung
    § 43g Änderung maßgeblicher Umstände
    § 43h Darlehensbedingungen
    § 43i Freistellung von der Rückzahlung des Darlehens
    § 43j Verfügungen über die Unterhaltsbeihilfe
    § 43k Rückforderungen
    § 43l Zuständigkeit des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts
Vierter Teil Prüfung nach § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
    § 44 Zulassung zur Eignungsprüfung
    § 44a Prüfungsausschuß
    § 44b Prüfungsgebühr
    § 44c Nichtöffentlichkeit der Eignungsprüfung
    § 44d Rücktritt von der Eignungsprüfung
    § 44e Gang der Eignungsprüfung
    § 44f Bewertung der Prüfungsleistungen
    § 44g Wiederholung der Eignungsprüfung
Fünfter Teil (weggefallen)
    § 45 (weggefallen)
    § 46 (weggefallen)
    § 47 (weggefallen)

§ 16 Inhalt der Ausbildung


(1) Die Ausbildung des Bewerbers bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor ist auf den Erwerb von Rechtskenntnissen und von praktischen Erfahrungen bei Anwendung der Rechtskenntnisse zu richten.

(2) Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, folgende Kenntnisse zu erwerben:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen,



1. Umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Design- und Markenrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen,

2. Kenntnisse des europäischen Gemeinschaftsrechts und des Inhalts zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes,

3. Kenntnisse der Grundzüge des ausländischen Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechts,

4. Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte und

5. ergänzend zu dem Universitätsstudium im allgemeinen Recht (§ 19b) Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Rechts der Arbeitsverhältnisse, des Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Wettbewerbsrechts einschließlich des Kartellrechts, des gerichtlichen Verfahrensrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verfassungsrechts sowie des europäischen Gemeinschaftsrechts, soweit diese für die Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.

Das Schwergewicht ist auf den Erwerb von Rechtskenntnissen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Nummern 1 und 2) zu legen.

(3) Während der Ausbildung soll der Bewerber zur selbständigen Erledigung der im Büro des Patentanwalts oder Patentassessors auszuführenden Arbeiten sowie beim Verkehr mit den Auftraggebern herangezogen werden.



§ 36 Mündliche Prüfung


(1) Zu einem Prüfungstermin sollen in der Regel nicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden; in Ausnahmefällen ist die Ladung von sechs Prüflingen zulässig. Vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling Rücksprache nehmen, um schon vor der Prüfung ein Bild von der Persönlichkeit des Prüflings zu gewinnen.

(2) Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling im Durchschnitt eine Stunde. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(3) Die mündliche Prüfung soll sich auf folgende Rechtsgebiete erstrecken:

1. Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht einschließlich des Kartellrechts und gerichtliches Verfahrensrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind;

2. Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der Arbeitnehmererfindungen;

3. Markenrecht;

vorherige Änderung

4. Geschmacksmusterrecht;



4. Designrecht;

5. Sortenschutzrecht;

6. europäisches Gemeinschaftsrecht und zwischenstaatliche Vereinbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes; Grundzüge des ausländischen Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechts;

7. Patentanwaltsordnung und Berufsordnung der Patentanwälte.

(4) Wird die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung versäumt, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Wird eine mündliche Prüfung wegen Erkrankung des Prüflings abgebrochen, so ist der Prüfling zu einem neuen Prüfungstermin zur mündlichen Prüfung zu laden.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden, und beteiligt sich selbst an der Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(6) Versucht ein Prüfling das Ergebnis der mündlichen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, gilt § 34 Abs. 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.