(1) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zuständige Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen, die für eine den Bestimmungen der §§
2 und
4 entsprechende Durchführung Gewähr bieten.
(2) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen zugelassen, die
- 1.
- Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen,
- 2.
- Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,
- 3.
- ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,
- 4.
- ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige Landesbehörde.
(3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt.
§ 2 FÖJFG Freiwillige, freiwilliger Dienst ... leisten, 2. sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem nach § 5 anerkannten Träger zur Leistung dieses Dienstes für eine ununterbrochene Zeit von ... Als Freiwillige im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Personen, die durch einen nach § 5 anerkannten Träger des freiwilligen Dienstes darauf vorbereitet werden, einen freiwilligen ... begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 5 zugelassenen Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres sichergestellt, mit dem Ziel, ...