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§ 1 - Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden (PfZLpV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 02.02.2001 BGBl. I S. 189; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 04.11.1992; FNA: 7824-5-4 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 1



(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Pferd werden je nach der Zuchtrichtung mindestens der Zuchtwertteil Reitleistung, Rennleistung, Fahrleistung oder Zugleistung in Leistungsprüfungen nach der Anlage festgestellt sowie die äußere Erscheinung in Abhängigkeit vom Zuchtziel und unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufs beurteilt. Unter Berücksichtigung der Merkmale Charakter, Temperament, allgemeines Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft umfassen mindestens, soweit jeweils im Zuchtziel vorgesehen,

1.
der Zuchtwertteil Reitleistung die Leistungsmerkmale Rittigkeit, Grundgangarten und Springveranlagung,

2.
der Zuchtwertteil Rennleistung die Leistungsmerkmale Generalausgleichsgewicht, Geschwindigkeit, Gewinnsumme und Platzierung,

3.
der Zuchtwertteil Fahrleistung die Leistungsmerkmale Fahrtauglichkeit und Grundgangarten Schritt und Trab,

4.
der Zuchtwertteil Zugleistung die Leistungsmerkmale Fahrtauglichkeit, Zugkraft und Grundgangart Schritt.

(2) Der Zuchtwert wird nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei sind Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, so weit wie möglich auszuschalten. Werden Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefasst, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet; dabei wird der Index auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von 20 standardisiert.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PfZLpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfZLpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage PfZLpV (zu § 1 Abs. 1) Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung