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Änderung § 13 InsVV vom 01.07.2014

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§ 13 InsVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 13 InsVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren


(Text neue Fassung)

§ 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren


vorherige Änderung

(1) Der Treuhänder erhält in der Regel 15 vom Hundert der Insolvenzmasse. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Haben in dem Verfahren nicht mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 600 Euro betragen. Von 6 bis zu 15 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 16 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.

(2) §§
2 und 3 finden keine Anwendung.



Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1.120 Euro.