§ 2 - Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge (EStFreigG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 23.12.1974 BGBl. I S. 3676, 3679
Geltung ab 25.12.1974; FNA: 707-10-4 Wirtschaftsförderung

§ 2 Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge



Künftig aufkommende Beträge aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sind nicht mehr als Konjunkturausgleichsrücklage auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln, sondern werden bei den entsprechenden Steuern vom Einkommen vereinnahmt. Zu leistende Erstattungen an Stabilitätszuschlag sind dem Aufkommen aus diesen Steuern zu entnehmen.



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