Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge (EStFreigG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 23.12.1974 BGBl. I S. 3676, 3679
Geltung ab 25.12.1974; FNA: 707-10-4 Wirtschaftsförderung
§ 1 Freigabe der stillgelegten Mittel
§ 2 Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge
§ 3 Berlin-Klausel
§ 4 Inkrafttreten

§ 1 Freigabe der stillgelegten Mittel



Die nach § 9 Abs. 1 des Stabilitätszuschlaggesetzes vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676, 681) als Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten Beträge werden nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Entnahme freigegeben.

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§ 2 Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge



Künftig aufkommende Beträge aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sind nicht mehr als Konjunkturausgleichsrücklage auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln, sondern werden bei den entsprechenden Steuern vom Einkommen vereinnahmt. Zu leistende Erstattungen an Stabilitätszuschlag sind dem Aufkommen aus diesen Steuern zu entnehmen.

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§ 3 Berlin-Klausel



Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

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§ 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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