(1) Befreit von der Anmeldung sind die in der Anlage (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den dort bezeichneten Voraussetzungen.
(2) Die Befreiungsschwelle im Sinne des Artikels 28 der
Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 richtet sich nach §
19 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Wird im laufenden Kalenderjahr der in Satz 1 genannte Schwellenwert überschritten, so entfällt die damit verbundene Befreiung.