§ 23 - Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG k.a.Abk.)

G. v. 17.03.1965 BGBl. I S. 79; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung

§ 23 Erstattungspflicht


§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert

Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen, die auf die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund erstattet.

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Zitierungen von § 23 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 NSVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23a NSVerbG Nachversicherung in Sonderfällen
... der allgemeinen Rentenversicherung. (4) § 20 Abs. 4 und §§ 21 bis 23 gelten ...
§ 34 NSVerbG Inkrafttreten
... die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft mit Ausnahme der §§ 20 bis 23 , die am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Versorgungslast-Erstattungsverordnung
V. v. 19.12.1991 BGBl. I S. 2346; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 3 VersLastErstV Pauschale Erstattungsbeträge für die Folgezeit (vom 01.01.2020)
...  bb) § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, cc) §§ 20, 23 und 23a des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und ...


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