Dritter Teil - Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG k.a.Abk.)

G. v. 17.03.1965 BGBl. I S. 79; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung
Dritter Teil Schlußbestimmungen
§ 25 Hypothekengewinnabgabe
§ 26 Umstellung und Hypothekengewinnabgabe in Sonderfällen
§ 27 Verpflichtungen der Erwerber von Vermögen
§ 28 Außerkrafttreten von Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
§ 29 Londoner Schuldenabkommen
§ 30 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
§ 31 Freistellung von Verwaltungsgebühren
§ 32 Amts- und Rechtshilfe
§ 33 Geltung in Berlin
§ 34 Inkrafttreten

Dritter Teil Schlußbestimmungen

§ 25 Hypothekengewinnabgabe


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei Anwendung des § 91 des Lastenausgleichsgesetzes auf Verbindlichkeit einer Einrichtung (§ 1) gilt diese als am 20. Juni 1948 noch bestehend.

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§ 26 Umstellung und Hypothekengewinnabgabe in Sonderfällen


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der Ansprüche außer Kraft, die sich gegen eine Einrichtung im Sinne von Artikel I des Gesetzes Nr. 2 des Kontrollrats richten, jedoch deshalb nicht der Regelung dieses Gesetzes unterliegen, weil das Vermögen der Einrichtung nicht einheitlich als Vermögen einer nationalsozialistischen Einrichtung behandelt worden ist (§ 1 Nr. 2). Bei Anwendung der §§ 91 und 92 des Lastenausgleichsgesetzes auf diese Ansprüche gilt die in Satz 1 bezeichnete Einrichtung als am 20. Juni 1948 noch bestehend.

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§ 27 Verpflichtungen der Erwerber von Vermögen


§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 der Erwerber nach dem 20. Juni 1948 Schuldner eines noch nicht umgestellten Anspruchs geworden, tritt insoweit § 14 des Umstellungsgesetzes außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt auch, wenn Vermögen nicht einheitlich von sämtlichen Übertragungsbehörden als Vermögen einer nationalsozialistischen Einrichtung behandelt worden ist.

(3) Bei der Anwendung des § 91 des Lastenausgleichsgesetzes gilt der Erwerber im Sinne des Absatzes 1 eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks mit Wirkung vom 20. Juni 1948 als dessen Eigentümer sowie als Schuldner des durch ein solches Recht gesicherten Anspruchs. Dies gilt nicht, wenn bei Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2 des Kontrollrats der persönliche Schuldner nicht Eigentümer des Grundstücks war. § 91 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Bei der Anwendung des § 92 des Lastenausgleichsgesetzes gilt der Erwerber im Sinne des Absatzes 1 von Vermögen einer Einrichtung (§ 1), die ein Unternehmen im Sinne von § 161 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes war, mit Wirkung vom 20. Juni 1948 als Schuldner. Ist das Vermögen einer Einrichtung (§ 1) auf mehrere Erwerber übergegangen, so gelten diese insoweit als Schuldner, als nach den für § 92 des Lastenausgleichsgesetzes geltenden Grundsätzen ein Zusammenhang der Schuld mit dem auf den einzelnen Erwerber übergegangenen Grundbesitz anzunehmen sein würde.

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§ 28 Außerkrafttreten von Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes



Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes findet § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes keine Anwendung auf die in dessen § 3 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ansprüche.

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§ 29 Londoner Schuldenabkommen



Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.

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§ 30 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren



Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

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§ 31 Freistellung von Verwaltungsgebühren



Meldebehördliche Aufenthalts- und Wohnsitzbescheinigungen für Zwecke dieses Gesetzes sind gebührenfrei auszustellen.

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§ 32 Amts- und Rechtshilfe



Die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Organisationen der Selbstverwaltung der Wirtschaft haben den mit der Durchführung dieses Gesetzes befaßten Behörden Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Für Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156 bis 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

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§ 33 Geltung in Berlin



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin; hierbei tritt in den §§ 25, 26 und 27 Abs. 3 und 4 an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 24. Juni 1948.

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§ 34 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft mit Ausnahme der §§ 20 bis 23, die am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten.



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