Bei Anwendung des § 91 des
Lastenausgleichsgesetzes auf Verbindlichkeit einer Einrichtung (§
1) gilt diese als am 20. Juni 1948 noch bestehend.
§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der Ansprüche außer Kraft, die sich gegen eine Einrichtung im Sinne von Artikel I des Gesetzes Nr. 2 des Kontrollrats richten, jedoch deshalb nicht der Regelung dieses Gesetzes unterliegen, weil das Vermögen der Einrichtung nicht einheitlich als Vermögen einer nationalsozialistischen Einrichtung behandelt worden ist (§
1 Nr. 2). Bei Anwendung der §§ 91 und 92 des
Lastenausgleichsgesetzes auf diese Ansprüche gilt die in Satz 1 bezeichnete Einrichtung als am 20. Juni 1948 noch bestehend.
(1) Ist in den Fällen des §
3 Abs. 2 der Erwerber nach dem 20. Juni 1948 Schuldner eines noch nicht umgestellten Anspruchs geworden, tritt insoweit § 14 des Umstellungsgesetzes außer Kraft.
(2) §
3 Abs. 2 Satz 2 gilt auch, wenn Vermögen nicht einheitlich von sämtlichen Übertragungsbehörden als Vermögen einer nationalsozialistischen Einrichtung behandelt worden ist.
(3) Bei der Anwendung des § 91 des
Lastenausgleichsgesetzes gilt der Erwerber im Sinne des Absatzes 1 eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks mit Wirkung vom 20. Juni 1948 als dessen Eigentümer sowie als Schuldner des durch ein solches Recht gesicherten Anspruchs. Dies gilt nicht, wenn bei Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2 des Kontrollrats der persönliche Schuldner nicht Eigentümer des Grundstücks war. § 91 Abs. 2 des
Lastenausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Bei der Anwendung des § 92 des
Lastenausgleichsgesetzes gilt der Erwerber im Sinne des Absatzes 1 von Vermögen einer Einrichtung (§
1), die ein Unternehmen im Sinne von § 161 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 des
Lastenausgleichsgesetzes war, mit Wirkung vom 20. Juni 1948 als Schuldner. Ist das Vermögen einer Einrichtung (§
1) auf mehrere Erwerber übergegangen, so gelten diese insoweit als Schuldner, als nach den für § 92 des
Lastenausgleichsgesetzes geltenden Grundsätzen ein Zusammenhang der Schuld mit dem auf den einzelnen Erwerber übergegangenen Grundbesitz anzunehmen sein würde.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes findet §
3 Abs. 2 des
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes keine Anwendung auf die in dessen §
3 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ansprüche.
Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Meldebehördliche Aufenthalts- und Wohnsitzbescheinigungen für Zwecke dieses Gesetzes sind gebührenfrei auszustellen.
Die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Organisationen der Selbstverwaltung der Wirtschaft haben den mit der Durchführung dieses Gesetzes befaßten Behörden Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Für Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§
156 bis 168 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin; hierbei tritt in den §§
25,
26 und
27 Abs. 3 und 4 an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 24. Juni 1948.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft mit Ausnahme der §§
20 bis 23, die am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten.