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§ 1 - Zusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung (ZuMonAwV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3405; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Einreichungsverfahren



(1) Zusammengefaßte Monatsausweise nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind von den übergeordneten Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 KWG mit den folgenden Vordrucken einzureichen:

1.
Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG:

QV1/QV2 (Anlage 1),

2.
Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG

-
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) -:

QA1/QA2 (Anlage 2),

3.
Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG

-
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) -:

QB1/QB2 (Anlage 3).

Die zusammengefaßten Monatsausweise sind in dreifacher Ausfertigung der für das übergeordnete Unternehmen zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank jeweils nach dem Stand des Monatsendes bis spätestens zum letzten Geschäftstag des folgenden Monats einzureichen.

(2) Die Landeszentralbanken leiten die Monatsausweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) weiter.

(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den Vordrucken nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dies aufgrund der besonderen Geschäftsstruktur der Gruppe angemessen ist.

 
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Zitierungen von § 1 ZuMonAwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZuMonAwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuMonAwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZuMonAwV Ausnahmen
... Unternehmen angehört, haben nur zusammengefaßte Monatsausweise gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einzureichen. (2) Berichtszeitraum im Fall des Absatzes 1 ...