§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 35 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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(Text alte Fassung) § 10 Bestehen der Prüfung | (Text neue Fassung)§ 9 Bestehen der Prüfung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach werden zusammengefaßt. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern, im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils, in der Projektarbeit sowie in dem Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. | |
(3) Über das Bestehen ist ein Zeugnis gemäß der Anlage auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 9 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. | (3) Über das Bestehen ist ein Zeugnis gemäß der Anlage auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. |