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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 35 der 2. FortbPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VeranstTechMeistPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 35 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil
§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Bühne/Studio
§ 6 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Beleuchtung
§ 7 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Halle
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
§ 9
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 10 Bestehen der Prüfung
§ 11 Wiederholung der Prüfung
§ 12 Übergangsvorschriften
§ 13 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 9 Bestehen der Prüfung
§ 10 Wiederholung der Prüfung
§ 11 Übergangsvorschrift
§
12 Anwendungsregelung
§ 13 Außerkrafttreten
Anlage (zu § 10 Abs. 3)

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Meisterprüfung gliedert sich in einen

1. fachrichtungsübergreifenden Teil,

2. fachrichtungsspezifischen Teil und

3. berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen.



(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/zur Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle umfasst:

1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach den §§ 5, 6 oder 7

3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil


(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,

2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,

3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für kostenbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er volks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt und wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er organisatorische Erfordernisse des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. aus der Volkswirtschaftslehre:

a) Produktionsformen,

b) Wirtschaftssysteme,

c) nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,

d) nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;

2. aus der Betriebswirtschaftslehre:

a) Betriebsorganisation:

aa) Aufbauorganisation,

bb) Arbeitsplanung,

cc) Arbeitssteuerung,

dd) Arbeitskontrolle,

b) Organisations- und Informationstechniken,

c) Kostenrechnung.

(3) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundlagen nachweisen. Er soll insbesondere anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. aus dem Grundgesetz:

a) Grundrechte,

b) Gesetzgebung;

2. Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung;

3. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a) Arbeitsvertrag,

b) Gesundheitsschutz,

c) Arbeitssicherheit (Arbeitsschutz und Unfallverhütung),

d) Jugendarbeitsschutzgesetz,

e) Betriebsverfassung, Mitbestimmung und Personalvertretung,

f) Tarifvertragswesen,

g) Sozialversicherung;

4. aus dem Umweltschutzrecht:

a) Gewässerschutz,

b) Abfallentsorgung,

c) Luftreinhaltung,

d) Lärmschutz, Strahlenschutz und Schutz vor gefährlichen Stoffen.

(4) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,

b) Gruppenverhalten;

2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:

a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,

c) Führungsgrundsätze;

3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:

a) Rolle des Meisters,

b) Kooperation und Kommunikation,

c) Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln 1,5 Stunden,

2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln 1,5 Stunden,

3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb 1,5 Stunden.

(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern nach Ermessen des Prüfungsausschusses oder auf Antrag des Prüfungsteilnehmers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern.



(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Bühne/Studio


(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil 'Bühne/Studio' ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2. Technische Kommunikation,

3. Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik für Bühne und Studio,

4. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,

5. Brandschutz,

6. Bauordnungsrecht.

Außerdem ist gemäß den Absätzen 8 und 11 eine Projektarbeit anzufertigen und gemäß Absatz 12 ein Fachgespräch zu führen.

(2) Im Prüfungsfach 'Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel sollen benutzt werden. Er soll insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau,

2. Berechnen technischer Größen auch unter Anwendung der Winkelfunktionen,

3. Maßeinheiten und Einheitensysteme, Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen, Einheitengleichungen,

4. Grundlagen der Statik,

5. Grundlagen der Festigkeitslehre,

6. Grundlagen der Kinematik,

7. Grundlagen der Kinetik,

8. Grundlagen der Messtechnik (mechanische, akustische, elektrische und lichttechnische Größen).

(3) Im Prüfungsfach 'Technische Kommunikation' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß der die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunikationsmittel beherrscht und anwenden kann. Er soll anhand von Zeichnungen, Skizzen und Szenarien Arbeitsanweisungen erteilen und Arbeitskräfte rationell einsetzen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten und Übersichtsdarstellungen, insbesondere Beleuchtungs- und Beschallungspläne, Ableiten technischer Angaben für die Produktion,

2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Bühnenplänen und Szenarien zur Erläuterung technisch-künstlerischer Sachverhalte,

3. Grundlagen der Theater-, Film- und Fernsehgeschichte,

4. Grundlagen der Stilkunde.

(4) Im Prüfungsfach 'Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik für Bühne und Studio' soll der Prüfungsteilnehmer unter Beachtung der bautechnischen Vorschriften nachweisen, daß er Aufbau, Funktion und Anwendung bühnen- und studiotechnischer Geräte und Anlagen kennt und beherrscht. Er soll Bodengliederungselemente sowie bühnen- und studiotechnische Geräte im Hinblick auf ihren Einsatz beurteilen und auswählen, ihre Funktion und deren Zusammenwirken erkennen und in erläuternden Skizzen darstellen können. Außerdem soll er nachweisen, daß er Störungen und Fehler eingrenzen und feststellen sowie deren Beseitigung veranlassen kann. Hierbei sind die Belange des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. allgemeine Betriebstechnik:

a) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente,

b) Hebezeuge und Transportmittel,

c) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte und Betriebsmittel,

d) Grundlagen der Automatisierungstechnik,

e) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrichtungen,

f) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle der technischen Betriebssicherheit,

g) Materialkunde einschließlich Kalkulation,

h) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet,

i) Grundlagen des Projektmanagements,

j) Technische Abläufe und Logistik der Produktion,

k) Qualitätssicherung und -kontrolle,

l) Grundlagen des Facility Managements;

2. spezielle Betriebstechnik:

a) Obermaschinerie,

b) Untermaschinerie,

c) Aufbaumöglichkeiten, Einsatz und Besonderheiten der Antriebstechnik,

d) Sicherheitstechnik und sicherheitstechnische Einrichtungen,

e) Bodengliederungselemente und Gerüste,

f) Prüfen und Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen,

g) Aufbau, Abbau und Anordnung bühnentechnischer Bauten und Geräte.

(5) Im Prüfungsfach 'Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Unfallgefahren, Brandgefährdungen und gesundheitsgefährdende Vorgänge erkennt, die entsprechenden Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften beherrscht und erläutern sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen und die Mitarbeiter zu sicherheitsgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. einschlägige Gesetze und Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln,

2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Geräten und Betriebsmitteln, an gefährlichen Arbeitsstellen und beim betrieblichen Transport,

3. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe,

4. Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen.

(6) Im Prüfungsfach 'Brandschutz' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Brandgefährdungen erkennt, die entsprechenden Brandschutzvorschriften beherrscht und erläutern, Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen sowie die Mitarbeiter zu brandschutzgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundlagen des Brandschutzes,

2. Bestimmungen, Regeln und Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes,

3. Brandschutz und Brandsicherheit in Versammlungsstätten,

4. Verhalten bei Bränden.

(7) Im Prüfungsfach 'Bauordnungsrecht' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundbegriffe des Bauordnungsrechts, insbesondere die bauaufsichtlichen Vorschriften für Versammlungsstätten, kennt und anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

einschlägige Bestimmungen

1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der Länder,

2. der Musterversammlungsstättenverordnung und der Versammlungsstättenverordnungen der Länder,

3. über Fliegende Bauten,

4. über die Anwesenheit verantwortlicher Personen.

(8) In der Projektarbeit hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, daß er als betriebliche Führungskraft bei der Mitwirkung an einer Inszenierung oder an einer Bühnen-, Film-, Fernseh- oder Hörfunkproduktion die von der Probe bis zur Premiere auftretenden komplexen, praxisorientierten Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Die Projektarbeit ist als Hausarbeit anzufertigen und wird am letzten Tag der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 9 als Aufgabe gestellt. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer 30 Arbeitstage zur Verfügung. Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:

1. Einführung in die Inszenierung/Produktion (künstlerische Absicht und Konzeption),

2. Aufgaben der Bühnen-, Film- und Studiotechnik bei der Vorbereitung und Realisierung der künstlerischen Produktion,

3. Arbeits- und Personalplanung,

4. technischer Ablauf der Vorstellung/Produktion,

5. Material- und Kostenbetrachtung,

6. Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen,

7. Bewerten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, einschließlich notwendiger Berechnungen.

(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen 1 Stunde,

2. Technische Kommunikation 1 Stunde,

3. Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik für Bühne und Studio 3 Stunden,

4. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit 2 Stunden,

5. Brandschutz 1 Stunde,

6. Bauordnungsrecht 2 Stunden.

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(10) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen des Prüfungsausschusses oder auf Antrag des Prüfungsteilnehmers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als drei Prüfungsfächern nicht ausreichende oder in mehr als einem Prüfungsfach ungenügende Leistungen erzielt wurden. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern.



(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(11) Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe vor dem Prüfungsausschuß zu bewerten. Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.

(12) Die Hausarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Im Rahmen des Fachgesprächs sind mindestens auch zwei Aufgabenstellungen praktisch zu lösen, die sich aus der Umsetzung der Projektarbeit ergeben und sicherheitsrelevante Problemlösungen enthalten sollen. Das Fachgespräch soll nicht länger als 40 Minuten dauern.



§ 6 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Beleuchtung


(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil 'Beleuchtung' ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2. Technische Kommunikation,

3. Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Beleuchtung,

4. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,

5. Brandschutz,

6. Bauordnungsrecht.

Außerdem ist gemäß den Absätzen 8 und 11 eine Projektarbeit anzufertigen und gemäß Absatz 12 ein Fachgespräch zu führen.

(2) Im Prüfungsfach 'Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel sollen benutzt werden. Er soll insbesondere deutlich machen, daß er Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau,

2. Berechnen technischer Größen auch unter Anwendung der Winkelfunktionen,

3. Maßeinheiten und Einheitensysteme, Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen, Einheitengleichungen,

4. Grundlagen der Statik,

5. Grundlagen der Kinematik,

6. Grundlagen der Kinetik,

7. Elektrotechnische Grundlagen der Gleich- und Wechselstromtechnik,

8. Berechnen und Darstellen von Spannungs-, Strom-, Widerstands- und Leistungsgrößen in Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreisen,

9. Physikalische Grundlagen der Wärme-, Licht- und Beleuchtungstechnik,

10. Physiologische und psychologische Grundlagen des Sehens und der Farbenlehre,

11. Grundkenntnisse der Optik,

12. Grundlagen der Messtechnik (mechanische, akustische, elektrische und lichttechnische Größen).

(3) Im Prüfungsfach 'Technische Kommunikation' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß der die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunikationsmittel beherrscht und anwenden kann. Er soll anhand von Zeichnungen, Skizzen und Szenarien Arbeitsanweisungen erteilen und Arbeitskräfte rationell einsetzen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten und Übersichtsdarstellungen, insbesondere Bühnen- und Beschallungspläne, Ableiten technischer Angaben für die Produktion,

2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Beleuchtungs- und Schaltplänen sowie Szenarien zur Erläuterung technisch-künstlerischer Sachverhalte,

3. Grundlagen der Theater-, Film- und Fernsehgeschichte,

4. Grundlagen der Stilkunde.

(4) Im Prüfungsfach 'Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Beleuchtung' soll der Prüfungsteilnehmer unter Beachtung der elektrischen Schutzvorschriften nachweisen, daß er wesentliche Schaltungen der Elektrotechnik, Elektronik und der Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie Aufbau, Funktion und Anwendung beleuchtungstechnischer Geräte und Anlagen kennt, die im Rahmen der Planung entsprechender Anlagen für Veranstaltungstechnik eingesetzt werden und Maßnahmen zu ihrer Instandhaltung veranlassen kann. Er soll Bauelemente, Geräte und Aggregate im Hinblick auf ihre Funktion beurteilen und auswählen, die Funktion von Bauelementen und Grundschaltungen sowie deren Zusammenwirken erkennen und in erläuternden Skizzen darstellen können. Außerdem soll er nachweisen, daß er die Störungssuche beherrscht, Störungen und Fehler eingrenzen und feststellen sowie ihre Beseitigung veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. allgemeine Betriebstechnik:

a) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente,

b) Hebezeuge und Transportmittel,

c) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte und Betriebsmittel,

d) Grundlagen der Automatisierungstechnik,

e) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrichtungen,

f) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle der technischen Betriebssicherheit,

g) Materialkunde einschließlich Kalkulation,

h) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet,

i) Grundlagen des Projektmanagements,

j) Technische Abläufe und Logistik der Produktion,

k) Qualitätssicherung und -kontrolle,

l) Grundlagen des Facility Managements;

2. spezielle Betriebstechnik:

a) Grundlagen elektrischer Antriebe,

b) Elektrotechnische Anlagen und Energieversorgung und -verteilung,

c) Beleuchtungstechnische Anlagen und Geräte,

d) Grundlagen der Energiewirtschaft,

e) Prüfen und Messen elektrischer und lichttechnischer Größen,

f) Einsatz und Wirkungsweise beleuchtungstechnischer Geräte,

g) Elektronische Lichtsteueranlagen,

h) Betriebsbedingungen und Besonderheiten von Lichtquellen.

(5) Im Prüfungsfach 'Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Unfallgefahren und gesundheitsgefährdende Vorgänge erkennt, die entsprechenden Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften beherrscht und erläutern sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen und die Mitarbeiter zu sicherheitsgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. einschlägige Gesetze und Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln,

2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Geräten und Betriebsmitteln, an gefährlichen Arbeitsstellen und beim betrieblichen Transport,

3. Verhalten bei Unfällen, erste Hilfe,

4. Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen.

(6) Im Prüfungsfach 'Brandschutz' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Brandgefährdungen erkennt, die entsprechenden Brandschutzvorschriften beherrscht und erläutern, Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen sowie die Mitarbeiter zu brandschutzgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundlagen des Brandschutzes,

2. Bestimmungen, Regeln und Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes,

3. Brandschutz und Brandsicherheit in Versammlungsstätten,

4. Verhalten bei Bränden.

(7) Im Prüfungsfach 'Bauordnungsrecht' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundbegriffe des Bauordnungsrechts, insbesondere die bauaufsichtlichen Vorschriften für Versammlungsstätten, kennt und anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

einschlägige Bestimmungen

1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der Länder,

2. der Musterversammlungsstättenverordnung und der Versammlungsstättenverordnungen der Länder,

3. über Fliegende Bauten,

4. über die Anwesenheit verantwortlicher Personen.

(8) In der Projektarbeit hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, daß er als betriebliche Führungskraft bei der Mitwirkung an einer Inszenierung oder an einer Bühnen-, Film-, Fernseh- oder Hörfunkproduktion die von der Probe bis zur Premiere auftretenden komplexen praxisorientierten Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Die Projektarbeit ist als Hausarbeit anzufertigen und wird am letzten Tag der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 9 als Aufgabe gestellt. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer 30 Arbeitstage zur Verfügung. Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:

1. Einführung in die Inszenierung/Produktion (künstlerische Absicht und Konzeption),

2. Aufgaben der Beleuchtungstechnik bei der Vorbereitung und Realisierung der künstlerischen Produktion,

3. Arbeits- und Personalplanung,

4. technischer Ablauf der Vorstellung/Produktion,

5. Material- und Kostenbetrachtung,

6. Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen,

7. Bewerten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, einschließlich notwendiger Berechnungen.

(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen 1 Stunde,

2. Technische Kommunikation 1 Stunde,

3. Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Beleuchtung 3 Stunden,

4. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit 2 Stunden,

5. Brandschutz 1 Stunde,

6. Bauordnungsrecht 2 Stunden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(10) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen des Prüfungsausschusses oder auf Antrag des Prüfungsteilnehmers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als drei Prüfungsfächern nicht ausreichende oder in mehr als einem Prüfungsfach ungenügende Leistungen erzielt wurden. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern.



(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(11) Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe vor dem Prüfungsausschuß zu bewerten. Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.

(12) Die Hausarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Im Rahmen des Fachgesprächs sind mindestens auch zwei Aufgabenstellungen praktisch zu lösen, die sich aus der Umsetzung der Projektarbeit ergeben und sicherheitsrelevante Problemlösungen enthalten sollen. Das Fachgespräch soll nicht länger als 40 Minuten dauern.



§ 7 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Halle


(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil 'Halle' ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2. Technische Kommunikation,

3. Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Halle,

4. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,

5. Brandschutz,

6. Bauordnungsrecht.

Außerdem ist gemäß den Absätzen 8 und 11 eine Projektarbeit anzufertigen und gemäß Absatz 12 ein Fachgespräch zu führen.

(2) Im Prüfungsfach 'Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel sollen benutzt werden. Er soll insbesondere deutlich machen, daß er Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau,

2. Berechnen technischer Größen auch unter Anwendung der Winkelfunktionen,

3. Meßeinheiten und Einheitensysteme, Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen, Einheitengleichungen,

4. Grundlagen der Statik,

5. Grundlagen der Festigkeitslehre,

6. Grundlagen der Kinematik,

7. Grundlagen der Kinetik,

8. Elektrotechnische Grundlagen der Gleich- und Wechselstromtechnik,

9. Berechnen und Darstellen von Spannungs-, Strom-, Widerstands- und Leistungsgrößen in Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreisen,

10. Physikalische Grundlagen der Wärme-, Licht- und Beleuchtungstechnik,

11. Grundlagen der Messtechnik (mechanische, akustische, elektrische und lichttechnische Größen).

(3) Im Prüfungsfach 'Technische Kommunikation' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunikationsmittel beherrscht und anwenden kann. Er soll anhand von Zeichnungen, Skizzen und Szenarien Arbeitsanweisungen erteilen und Arbeitskräfte rationell einsetzen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten und Übersichtsdarstellungen, insbesondere gebäudetechnischer Pläne und elektrotechnischer Schaltpläne, Lesen von Bühnen-, Beleuchtungs- und Beschallungsplänen, Ableiten technischer Angaben für die Produktion,

2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Bühnen-, Beleuchtungs- und Beschallungsplänen sowie Szenarien zur Erläuterung technisch-künstlerischer Sachverhalte,

3. Grundlagen der Anforderungen an Spielflächen durch unterschiedliche Genres.

(4) Im Prüfungsfach 'Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Halle' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er das Betreiben und die Betriebsbedingungen für bühnen-, beleuchtungs-, elektro-, meß- und regelungstechnische Anlagen und Geräte kennt und beherrscht. Unter Beachtung der Vorschriften soll er Geräte und Anlagen im Hinblick auf ihren Einsatz für Veranstaltungen und das Betreiben der Hallen beurteilen und auswählen, ihre Funktion, Sicherheit und deren Zusammenwirken erkennen und bewerten können. Im Rahmen der Planung für Veranstaltungen soll er Maßnahmen für die Wartung und Instandhaltung veranlassen können. Außerdem soll er nachweisen, daß er Störungen und Fehler eingrenzen und feststellen sowie deren Beseitigung veranlassen kann. Hierbei sind die Belange des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. allgemeine Betriebstechnik:

a) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente,

b) Hebezeuge und Transportmittel,

c) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte und Betriebsmittel,

d) Grundlagen der Automatisierungstechnik,

e) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrichtungen,

f) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle für technische Betriebssicherheit,

g) Materialkunde einschließlich Kalkulation,

h) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet,

i) Grundlagen des Projektmanagements,

j) Technische Abläufe und Logistik der Produktion,

k) Qualitätssicherung und -kontrolle,

l) Grundlagen des Facility Managements;

2. spezielle Betriebstechnik:

a) Grundlagen elektrischer Antriebe,

b) Elektrotechnische Anlagen und Energieversorgung und -verteilung,

c) Anlagen und Geräte in Einrichtungen und Bauten,

d) Sicherheitstechnik und sicherheitstechnische Einrichtungen,

e) Grundlagen der Energiewirtschaft,

f) Prüfen und Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen,

g) Einsatz und Wirkungsweise beleuchtungstechnischer Geräte,

h) Betriebsbedingungen und Besonderheiten von Lichtquellen,

i) Grundlagen der Medien- und Konferenztechnik,

j) Grundlagen der Gebäudesystemtechnik,

k) Grundlagen des Gebäudemanagements.

(5) Im Prüfungsfach 'Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Unfallgefahren und gesundheitsgefährdende Vorgänge erkennt, die entsprechenden Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften beherrscht und erläutern sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen und die Mitarbeiter zu sicherheitsgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. einschlägige Gesetze und Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln,

2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Geräten und Betriebsmitteln, an gefährlichen Arbeitsstellen und beim betrieblichen Transport,

3. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe,

4. Schutzmaßnahmen gemäß VDE-Bestimmungen,

5. Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen.

(6) Im Prüfungsfach 'Brandschutz' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Brandgefährdungen erkennt, die entsprechenden Brandschutzvorschriften erläutern und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen sowie die Mitarbeiter zu brandschutzgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundlagen des Brandschutzes,

2. Bestimmungen, Regeln und Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes,

3. Brandschutz und Brandsicherheit in Versammlungsstätten,

4. Verhalten bei Bränden.

(7) Im Prüfungsfach 'Bauordnungsrecht' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundbegriffe des Bauordnungsrechts, insbesondere die bauaufsichtlichen Vorschriften für Versammlungsstätten, kennt und anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

einschlägige Vorschriften

1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der Länder,

2. der Musterversammlungsstättenverordnung und der Versammlungsstättenverordnungen der Länder,

3. über Fliegende Bauten,

4. über die Anwesenheit verantwortlicher Personen.

(8) In der Projektarbeit hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, daß er als betriebliche Führungskraft bei der Mitwirkung an einer Inszenierung oder an einer Produktion die von der Probe bis zur Premiere auftretenden komplexen praxisorientierten Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Die Projektarbeit ist als Hausarbeit anzufertigen und wird am letzten Tag der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 9 als Aufgabe gestellt. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer 30 Arbeitstage zur Verfügung. Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:

1. Einführung in die Inszenierung/Produktion (künstlerische Absicht und Konzeption),

2. Aufgaben der Beleuchtungstechnik bei der Vorbereitung und Realisierung der künstlerischen Produktion,

3. Arbeits- und Personalplanung,

4. technischer Ablauf der Vorstellung/Produktion,

5. Material- und Kostenbetrachtung,

6. Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen,

7. Bewerten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, einschließlich notwendiger Berechnungen.

(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen 1 Stunde,

2. Technische Kommunikation 1 Stunde,

3. Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Halle 3 Stunden,

4. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit 2 Stunden,

5. Brandschutz 1 Stunde,

6. Bauordnungsrecht 2 Stunden.

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(10) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen des Prüfungsausschusses oder auf Antrag des Prüfungsteilnehmers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als drei Prüfungsfächern nicht ausreichende oder in mehr als einem Prüfungsfach ungenügende Leistungen erzielt wurden. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern.



(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(11) Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe vor dem Prüfungsausschuß zu bewerten. Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.

(12) Die Hausarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Im Rahmen des Fachgesprächs sind mindestens auch zwei Aufgabenstellungen praktisch zu lösen, die sich aus der Umsetzung der Projektarbeit ergeben und sicherheitsrelevante Problemlösungen enthalten sollen. Das Fachgespräch soll nicht länger als 40 Minuten dauern.



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§ 8 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil




§ 8 (aufgehoben)


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(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

1. Allgemeine Grundlagen:

a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,

b) Einflußgrößen auf die Ausbildung,

c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

2. Planung der Ausbildung:

a) Ausbildungsberufe,

b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,

c) Organisation der Ausbildung,

d) Abstimmung mit der Berufsschule,

e) Ausbildungsplan,

f) Beurteilungssystem;

3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

a) Auswahlkriterien,

b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,

c) Eintragungen und Anmeldungen,

d) Planen der Einführung,

e) Planen des Ablaufs der Probezeit;

4. Ausbildung am Arbeitsplatz:

a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,

b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

c) Praktische Anleitung,

d) Fördern aktiven Lernens,

e) Fördern von Handlungskompetenz,

f) Lernerfolgskontrollen,

g) Beurteilungsgespräche;

5. Förderung des Lernprozesses:

a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

b) Sichern von Lernerfolgen,

c) Auswerten der Zwischenprüfungen,

d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,

e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,

f) Kooperation mit externen Stellen;

6. Ausbildung in der Gruppe:

a) Kurzvorträge,

b) Lehrgespräche,

c) Moderation,

d) Auswahl und Einsatz von Medien,

e) Lernen in Gruppen,

f) Ausbildung in Teams;

7. Abschluß der Ausbildung:

a) Vorbereitung auf Prüfungen,

b) Anmelden zur Prüfung,

c) Erstellen von Zeugnissen,

d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,

e) Fortbildungsmöglichkeiten,

f) Mitwirkung an Prüfungen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.

(3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.



 
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§ 9 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


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(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 7 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine Befreiung von der Projektarbeit und allen Prüfungsfächern ist nicht zulässig.

(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerkordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 8 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 8 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden.



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

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§ 10 Bestehen der Prüfung




§ 9 Bestehen der Prüfung


(1) Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach werden zusammengefaßt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern, im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils, in der Projektarbeit sowie in dem Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

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(3) Über das Bestehen ist ein Zeugnis gemäß der Anlage auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 9 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(3) Über das Bestehen ist ein Zeugnis gemäß der Anlage auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

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§ 11 Wiederholung der Prüfung




§ 10 Wiederholung der Prüfung


(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.

(3) Ist das Fachgespräch nicht bestanden, muß der Prüfungsteilnehmer für die Wiederholungsprüfung auch eine neue Projektarbeit anfertigen.



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§ 12 Übergangsvorschriften




§ 11 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

Die bis zum 31. August 2002 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 12 (neu)




§ 12 Anwendungsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 13 Inkrafttreten




§ 13 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.



Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 10 Abs. 3)


(siehe BGBl. I 1997 S. 127)