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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 01.09.2009

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 35 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

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§ 12 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Die bis zum 31. August 2002 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.